Seit dem 16.11.2021 gilt beim Indoor-Sport neben der 2G-Regel (geimpt, genesen) auch wieder die FFP2-Maskenpflicht.

Hierbei sind Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche von 12-17 Jahren von der Nachweispflicht bei 2G befreit:

  • "[...] Schülerinnen und Schüler (12-17 Jahre), die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, können bis einschl. 31.12.2021 durch diese Schultestung auch bei 2G weiterhin noch zugelassen werden.“

Grundsätzlich wird der Maskenstandard wieder auf eine FFP2-Maske angehoben. Mit Wirkung zum 16.11. ist die FFP2-Maske im gesamten Innenbereich einer Sportstätte wieder verpflichtend zu tragen. Während der Sportausübung darf die Maske abgenommen werden. Auch der Mindestabstand von 1,5 Metern ist unbedingt einzuhalten.

Kontrolliert werden müssen die 2G-Nachweise der Sportler*innen und Übungsleiter*innen. Grundsätzlich reicht für diese Überprüfung eine Sichtkontrolle aus. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Zusammenhang nicht der Impfnachweis, der Testnachweis oder der Nachweis der Genesung abgespeichert wird, sondern nur dokumentiert wird, dass die Kontrolle an sich stattgefunden hat.

Die Vorgaben sind zwingend ab sofort von allen Übungsleitern und Teilnehmern zu beachten und zu befolgen.

Für den BCR  gilt ab sofort das neue Hygienschutzkonzept

 

 Corona - FAQ

Sobald Stufe Rot erreicht ist, treten bayernweit die folgenden Beschränkungen in Kraft:
  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich. Ausgenommen sind Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt 3G-Nachweispflicht für Beschäftigte, die während der Berufsausübung Kontakt zu anderen Personen (Kunden, Kollegen, Sonstige) haben.

Bitte beachten Sie, dass diese Zugangsbeschränkungen immer nur für Indoor gelten. Outdoor sind keine Zugangsbeschränkungen vorhanden.

Wer darf die Sportstätte bei Stufe Rot betreten?

Der Zugang zur Sportstätte ist bei 2G nur möglich, wenn die Sportlerinnen und Sportler geimpft bzw. genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

Ebenso kann der Zugang Personen gewährt werden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Dies ist vor Ort unter Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachzuweisen sowie ein PCR-Test vorzulegen.

Übergangsweise bis 31.12.2021 können minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, ebenfalls bei der 2G-Regelung zugelassen werden.

Unterliegen auch Kinder der Nachweispflicht?

Grundsätzlich müssen auch Kinder bei den geltenden Regelungen (3G / 3Gplus / 2G) entsprechende Nachweise erbringen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • Stufe Gelb:
    • Kinder von 0-5 Jahren
    • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
    • Noch nicht eingeschulte Kinder
  • Stufe Rot:
    • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit
    • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, können bis einschl. 31.12.2021 durch diese Schultestung auch bei 2G weiterhin noch zugelassen werden.

Können ungeimpfte bzw. nicht als genesen geltenden Mitarbeiter/Ehrenamtliche (Übungsleiter) die Sportstätte betreten?

Das ist möglich – Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dann an mind. zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis (PCR-Test) verfügen. Hierbei muss es sich um einen PCR-Test handeln – ein Schnell- bzw. „Selbst“-Test ist nicht zulässig.


Dies gilt somit für Übungsleiter und Trainer.

Dürfen Erziehungsberechtige beim Training und Wettkampf ihrer Kinder anwesend sein?

Ja, minderjährige Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden, der Mindestabstand ist einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen.

Für die Erziehungsberechtigten gilt bei Stufe Rot der Krankenhausampel die 2G-Regel!

Hat die Vereinsgaststätte geöffnet?

Unsere Gaststätte ist geöffnet! siehe die allgemeinen Öffnungszeiten:

Zugangsbeschränkung fürs Sportheim: 2G (geimpft, genesen) + Kinder bis zum 12. Lebensjahr sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler

FFP2-Maskenpflicht für Gäste

Hier gelten die allegemein gültigen Gastronomiere Regelungen

Was gilt in den Umkleiden und Duschen?

Umkleiden und Duschen sind ebenfalls für geöffnet und dürfen ohne 3G/2G-Nachweis genutzt werden.

Bei der Nutzung unserer sanitären Einrichtungen (Toiletten) gilt eine Maskenpflicht. Dies gilt ebenso bei der Nutzung von Umkleiden. Während des Duschvorgangs ist keine Maske zu tragen.

Bei Umkleiden und Duschen ist sichergestellt, dass der Mindestabstand von 1,5m zu jederzeit eingehalten werden kann. In Mehrplatzduschräumen wird nicht jede Dusche in Betrieb genommen.

Nach Ende der Trainingseinheit bzw. des Wettkampfes sind die Umkleiden in allen Sportstätten unverzüglich zu verlassen. Es besteht in den Umkleiden ein Alkoholverbot.